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   BFH, 14.12.2006 - IV B 18/06   

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https://dejure.org/2006,18291
BFH, 14.12.2006 - IV B 18/06 (https://dejure.org/2006,18291)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV B 18/06 (https://dejure.org/2006,18291)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV B 18/06 (https://dejure.org/2006,18291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 113 Abs. 2 Satz 1; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in Großbritannien registrierte Private Limited Company; Inhalt und Umfang einer Beschlussbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.12.2004 - V B 237/03

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter wegen Widerrufs der Bestellung als

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV B 18/06
    a) Die Begründung begnügt sich mit einem Verweis auf den BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2004 V B 237/03 (juris).

    Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind allerdings lediglich zeitlich beschränkte "vorübergehende" Leistungen zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2004 V B 237/03, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2001 - VI B 52/01

    Kindergeld - Kindergeldberechtigte - Entscheidungsbegründung -

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV B 18/06
    Zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung gelten die für die Begründung von Urteilen entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2001 VI B 52/01, BFH/NV 2001, 1597).

    Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Feststellungen und auf welche rechtlichen Erwägungen das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, damit die Beteiligten die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beurteilen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1597).

  • BFH, 14.07.2009 - II B 162/08

    Keine Dienstleistungsfreiheit bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater -

    Schließlich rügt sie eine Divergenz der Vorentscheidung zu den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 2006 I B 13/06 (BFH/NV 2007, 261) sowie vom 14. Dezember 2006 IV B 18/06 (nicht veröffentlicht --n.v.--) in der Frage, ob sie, die Klägerin, mit ihren Direktoren gleichgesetzt werden könne.

    Dies ist mit dem Hinweis auf die oben unter I. zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 261 und IV B 18/06 (n.v.) nur unzureichend geschehen.

  • BFH, 24.09.2008 - VIII B 136/08

    Zurückweisung einer englischen Limited als Prozessbevollmächtigte

    Die Herstellung der Personenidentität der angeführten Gesellschaften zueinander und beider zur Person eines ihrer Direktoren sei unzulässig, was dem FG bereits in zwei Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 2006 I B 13/06 (BFH/NV 2007, 261) und vom 14. Dezember 2006 IV B 18/06 (juris) beschieden worden sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Gegen ihre Zurückweisungen hat die Klägerin Beschwerden eingelegt (IV B 18/06 sowie I B 13/06), über die der BFH bislang noch nicht entschieden hat.
  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

    Soweit man ihn - den Kläger - und eine "niederländische Gesellschaft", an der er als Gesellschafter beteiligt sei, "in einen Topf schmeißen" wolle, habe der Bundesfinanzhof dies in den Beschlüssen vom 2.11.2006 I B 13/06 und vom 14.12.2006 IV B 18/06 bereits zweimal als unzulässig beurteilt.
  • VG Köln, 14.08.2013 - 24 K 3817/10

    Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" für eine ausländische

    So hat sie zum Beispiel auf den Beschluss des BFH vom 02. November 2006 - I B 13/06 - und den Beschluss vom 14. Dezember 2006 - IV B 18/06- hingewiesen.
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